Förderung beruflicher Weiterbildung für Beschäftigte (nach §82 ff SGB III)

Förderansatz: Finanzieller Zuschuss für Weiterbildung

Förderbereich: Weiterbildung und Qualifizierung 

Förderberechtigte: Beschäftigte

Gefördert durch: Bundesagentur für Arbeit

Die Förderung unterstützt Beschäftigte dabei, ihre beruflichen Kompetenzen durch eine berufliche Weiterbildung anzupassen und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck können die Kosten für eine Weiterbildung anteilig oder ggf. auch vollständig erstattet werden, sofern diese Weiterbildungsmaßnahmen über eine arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen und außerhalb des Betriebs stattfinden sowie einen zeitlichen Umfang von mehr als 120 Stunden umfassen.  

Die Förderung können Beschäftigte in Anspruch nehmen, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die auf andere Weise vom Strukturwandel betroffen sind, oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Diese Einschränkung gilt nicht für Beschäftigte, die in einem Betrieb mit weniger als 250 Beschäftigten arbeiten, älter als 45 oder schwerbehindert sind.
Die Beschäftigten müssen außerdem vor mindestens vier Jahren ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und dürfen innerhalb der letzten vier Jahre die Förderung nicht schon einmal in Anspruch genommen haben. 

Bei Beschäftigten eines Betriebs mit weniger als 10 Mitarbeitenden können die Lehrgangskosten bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen vollständig übernommen werden. Wenn Beschäftigte in einem Betrieb mit 10 bis 249 Mitarbeitenden arbeiten, ist eine Beteiligung des Arbeitgebers von mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten vorgesehen. Eine volle Erstattung der Lehrgangskosten für Beschäftigte eines Betriebs mit 10 bis 249 Mitarbeitenden ist möglich, wenn diese älter als 45 Jahre oder schwerbehindert sind. Bei Betrieben mit 250 bis 2499 Mitarbeitenden ist eine Beteiligung des Arbeitgebers von mindestens 75 Prozent der Lehrgangskosten und bei Betrieben mit mehr als 2500 Betrieben von mindestens 85 Prozent der Lehrgangskosten vorgesehen. Gibt es in einem Betrieb eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag, der die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung vorsieht, dann reduziert sich die Mindestbeteiligung des Betriebs an den Lehrgangskosten um 5 Prozent. Weitere Reduzierungen sind möglich, wenn mindestens 20 Prozent (10 Prozent bei bestimmten Voraussetzungen) der Beschäftigten des Betriebs in Zukunft voraussichtlich nicht oder nur noch teilweise ihren beruflichen Anforderungen gerecht werden können  

Ausgeschlossen von der Förderung sind Weiterbildungen, zu denen der Arbeitgeber bundes- oder landesrechtlich verpflichtet ist.  

Neben dem Zuschuss zu den Lehrgangskosten, den Beschäftigte erhalten können, können deren Arbeitgeber für die Zeit der Weiterbildung einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt beantragen. 

Interessierte Beschäftigte können sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Bei Fragen können sich Betriebe an den Arbeitgeber Service ihrer Agentur für Arbeit vor Ort wenden. Bei der zuständigen Agentur für Arbeit können auch die erforderlichen Antragsunterlagen angefragt werden. Die Agentur für Arbeit trifft eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderleistungen. 

Weitere Informationen

Qualifzierungsoffensive Weiterbildung

Förderung von Weiterbildung

Kontakt

Servicenummer der BA für Arbeitgeber:  

0800 4 555520 (gebührenfrei)